Satzung

(vom 11. März 1989, mit Änderungen vom 6. Dezember 1992 und 23. November 1996)

§ 1

Der Verein erhält den Namen ALV (Akkordeonlehrer-Verband e. V.) Der Verein ist seit dem 6. Dezember 1992 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dillenburg eingetragen. Sitz des Vereins ist seit dem 21. Juli 2003 Battenberg. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2

Der Zweck des Vereins ist nicht auf wirtschaftliche Erträge ausgerichtet, sondern soll der Weitergabe und Vermittlung musikalischer Fertigkeiten, insbesondere auf dem Gebiet des Akkordeonspiels, an Dritte dienen.

Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Gemeinnützige Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dabei richtet der Verein seine Zielsetzung auch darauf, die musische Erziehung in den Schulen, Vereinen und Ausbildungsstätten bis hin zum aktiven Musizieren zu erstrecken.

Zur Verwirklichung des Vereinszweckes hat der Verein vornehmlich die Koordinierung von Mitgliederinteressen, Verkaufsstrategien der Industrie sowie rechtzeitige Vorankündigungen von Ausstellungsexponaten, speziell auf instrumentalem Gebiet, vornehmlich bezüglich des Akkordeonspielens, unter besonderer Berücksichtigung der historischen Entwicklung des Akkordeons zu realisieren.

Der Verein hat sich im Rahmen seiner Aufgaben auch gezielte Öffentlichkeitsarbeit im Interesse und ggf. im Namen seiner Mitglieder zu widmen.

Der Verein hat die personellen und technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ausreichende Kommunikation zwischen den Vereinsmitgliedern innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet ist. In Verfolgung dieser Informationsausgabe des Vereins wird dieser in den Medien Ziele und Aktivitäten des Vereins der Öffentlichkeit darstellen, ggf. auch durch Rundschreiben oder Mitteilungen. Die Öffentlichkeitsarbeit wird, genau wie die Arbeit einer eventuell zu gründenden Vereinszeitschrift, zum Zwecke der einheitlichen Darstellung des Vereins und seiner Mitglieder ausschließlich vom Vorstand koordiniert. Die Mitglieder verpflichten sich, Verlautbarungen oder Aktionen, die Wirkung auf die Öffentlichkeitsarbeit haben können, mit dem Vorstand vorher abzustimmen und ggf. nicht unter dem Namen und dem Logo des Vereins durchzuführen.

§ 3

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Desweiteren ist der Vorstand berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, im Rahmen dessen einen Geschäftsführer für interne Vereinsaufgaben zu bestellen.

§ 4

Der Vorstand ist fünfköpfig und besteht aus einem ersten Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Wirtschaftsreferenten und dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit.

Der Vorstand ist in der ersten Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Die Wahl kann stattfinden durch Handzeichen oder Akklamation (billigende Meinungsäußerung). Im Falle der Akklamationswahl braucht keine Stimmenauszählung stattzufinden. Es genügt für die Wahl die einfache Mehrheit der Anwesenden.

Wiederwahl ist zulässig.

In der turnusmäßigen Jahreshauptversammlung kann der bisherige Vorstand im Ganzen in seinem Amt bestätigt werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist der Restvorstand zur Ergänzungswahl unter sich berechtigt. Passive Wahlvorgänge können ohne Anwesenheit des Gewählten erfolgen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende. Er ist zur Erteilung von Untervollmachten befugt. Der erste Vorsitzende kann auch einen Generalbevollmächtigten bestellen.

Vorstandssitzungen sind im Protokoll festzuhalten und vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen. Zur Anlage des Protokolls ist der Wirtschaftsreferent heranzuziehen.

§ 5

Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu welcher durch Rundschreiben eingeladen wird.

Diese Jahreshauptversammlung dient der Erstattung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, dessen Entlastung, der Wahl oder Bestätigung des bisherigen Vorstandes, der Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht Vorstandsmitglied sind und der Entscheidung über Anträge von Mitgliedern. Solche sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich anzumelden, wobei der Zeitpunkt des Eingangs maßgeblich ist.

In der Mitgliederversammlung vorgebrachte Anträge gelten als Sofortanträge und bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder stimmberechtigt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand aus wichtigen Gründen jederzeit einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen beantragt.

Mitgliederversammlungen sollten unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der wichtigsten Tagesordnungspunkte einberufen werden. Die Frist kann in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden. Sie beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Ladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift adressiert ist. Der Nachweis des Nichtzugangs obliegt ggf. dem Mitglied.

Eine Ladung durch Rundschreiben ist zulässig. Für Entscheidungen der Mitgliederversammlung genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit.

In der Mitgliederversammlung ist eine Vertretung durch Vollmacht nicht zulässig. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzulegen, das vom ersten Vorsitzenden unterschrieben wird.

Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Jedoch ist er auch berechtigt, einen Versammlungsleiter zu bestimmen.

§ 6

Über die Genehmigung eines Antrages auf Mitgliedschaft im Verein entscheidet der Vorstand. Er kann die Genehmigung der Mitgliedschaft schriftlich oder durch den Einzug des Mitgliedsbeitrages erklären. Der Vorstand ist auch befugt, Mitglieder in den Verein zu berufen. Die Berufung wird wirksam, wenn die vom Vorstand berufene Person die Berufung genehmigt, was auch durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages geschehen kann.

Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden.

Der Vorstand kann im Jahr bis zu drei Ehrenmitglieder ernennen. Solche sind von der Zahlung der Vereinsbeiträge befreit. Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand auch widerrufen werden.

§ 7

Vereinsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich; Aufwendungen werden ersetzt.

§ 8

Zur Auflösung des Vereins ist eine Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erforderlich, die von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder ausgeht. Die Abstimmung über die Auflösung des Vereins hat namentlich durch Zuruf oder nicht geheime Stimmzettel zu erfolgen.

Über das Vereinsvermögen entscheidet im Falle der Auflösung der Vorstand bzw. die Liquidatoren. Vor der Ausführung eines solchen Beschlusses ist das zuständige Finanzamt anzuhören.

Nachtrag:

Der Vorstand hat in seiner Sitzung vom 22. März 1997 Folgendes beschlossen:

Ehrenmitglieder des ALV e. V. sind berechtigt, ohne beschließende Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

Wenn beide Ehepartner Mitglied im ALV e. V. sind, erniedrigt sich die Mitgliedsgebühr für einen der Eheleute um 75 %. Dafür entfallen Leistungen, die nicht doppelt erbracht werden müssen (z. B. doppelte kostenlose Zustellung der "Intermusik" u. a.).